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Erbrecht
Beachten Sie, dass im Einzelfall stets eine individuelle Beratung notwendig ist.
Viele Erbrechtliche Probleme lassen sich erst lösen, wenn vorher eine Grundfrage geklärt ist:
 
Unterscheiden Sie die Stellung des
1.) ERBEN von der des
2.) VERMÄCHTNISNEHMERS und der des
3.) PFLICHTTEILBERECHTIGTEN und der des
4.) DRITTBEGÜNSTIGTEN.
 
Der ERBE ist der Rechtsnachfolger und übernimmt den Nachlass mit allen Rechten und Pflichten. Der VERMäCHTNISNEHMER hat einen Anspruch an den Erben, dass das Vermächtnis, meist eine Nebenzuwendung, erfüllt wird. Der PFLICHTTEILBERECHTIGTE hat nur einen Anspruch in Geld nach seiner Quote aus dem Verkehrswert des Nettonachlasses, evtl. aus früheren Schenkungen. Es kann auch noch ANDERWEITIG BEGüNSTIGTE bei einem Todesfall geben, z.B. aus Lebensversicherungen und Verträgen zu Gunsten Dritter. Das Erbschaftsteuerrecht folgt dem Erbrecht .
 
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